Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der EMANO DEVELOPMENT GmbH

 

 

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Produkten und Leistungen der EMANO DEVELOPMENT GmbH, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten die EMANO DEVELOPMENT GmbH nicht, auch wenn die EMANO DEVELOPMENT GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB der EMANO DEVELOPMENT GmbH gelten auch dann, wenn die EMANO DEVELOPMENT GmbH in Kenntnis entgegenstehender Verkaufsbedingungen oder sonstiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten, gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote, Prospekte, Werbeschriften usw. der EMANO DEVELOPMENT GmbH sind stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der EMANO DEVELOPMENT GmbH schriftlich oder mündlich bestätigt wurden. Durch Auslieferung wird ein Auftrag in jedem Fall verbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Prototypen und sämtlichen technischen Ausarbeitungen behält sich die EMANO DEVELOPMENT GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder vervielfältigt noch von Dritten zur Kenntnis genommen werden. Handelsübliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen oder sonstige Abweichungen muss der Kunde hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er bei seiner Bestellung auf Muster oder Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

3. Lieferungen

Soweit Liefertermine nicht im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, sind alle Angaben über Lieferfristen und Liefertermine unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem die in allen Einzelheiten geklärte Bestellung des Kunden und alle damit im Zusammenhang stehenden, vom Kunden beizu-bringenden Unterlagen vorliegen. Liefertermine verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Bestellung nachträglich geändert wird oder sich die Bearbeitung aus sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert.

Von der EMANO DEVELOPMENT GmbH nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten) und sonstigen Fällen höherer Gewalt befreien die EMANO DEVELOPMENT GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird für die EMANO DEVELOPMENT GmbH, die von ihr zu erbringende Lieferung durch diese Ereignisse unmöglich, ist die EMANO DEVELOPMENT GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird die EMANO DEVELOPMENT GmbH von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Bei Verzug kann der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Kunden in Lauf gesetzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Zu Teillieferungen und deren gesonderter Berechnung ist die EMANO DEVELOPMENT GmbH berechtigt. Dem Kunden stehen in diesem Fall Rechte wegen Lieferverzugs nur hinsichtlich des ausstehenden Teils der Lieferung zu, es sei denn, dass wegen des Teilverzugs an der Vertragserfüllung insgesamt objektiv kein Interesse mehr besteht.

Wird die EMANO DEVELOPMENT GmbH nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ist die EMANO DEVELOPMENT GmbH zum Rücktritt von dem Vertrag mit dem Kunden berechtigt. Dies gilt auch für einzelne Gegenstände aus einer einheitlichen Bestellung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass eine Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.

Bei ausgelieferter Software besteht kein Anspruch auf eine Dokumentation oder ein Benutzerhandbuch in Papierform, soweit nicht anders vereinbart.

Mit Lieferung der Software gelten auch die entsprechenden Lizenzbestimmungen der EMANO DEVELOPMENT GmbH.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben in netto ohne Verpackung und Transport, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich außerdem in EURO und sind freibleibend. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder der EMANO DEVELOPMENT GmbH bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so hat die EMANO DEVELOPMENT GmbH das Recht, Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Dieses Recht steht der EMANO DEVELOPMENT GmbH auch dann zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

5. Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht spätestens dann auf den Kunden über, sobald die zu liefernden Produkte an die den Transport ausführende Person (Transportunternehmen) übergeben wurden. Der Kunde ist verpflichtet, alle gelieferten Gegenstände unverzüglich nach der Zustellung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und auf Vollständigkeit zu prüfen, festgestellte Mängel durch das Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen und zu melden.

 

6. Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

Die EMANO DEVELOPMENT GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt EMANO DEVELOPMENT GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Soweit der Kunde ordnungsgemäß Zahlungen an EMANO DEVELOPMENT GmbH leistet, verpflichten wir uns dazu, die Forderung nicht gegenüber den Abnehmern des Kunden oder Dritten einzuziehen.

Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Produkte durch den Kunden wird stets für EMANO DEVELOPMENT GmbH vorgenommen. Werden die Produkte mit anderen, EMANO DEVELOPMENT GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Produkte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

 

7. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HBG geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. EMANO DEVELOPMENT GmbH gewährleistet, dass die Produkte, insbesondere Software, nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm /Software zu erstellen.
  3. Keinen Mangel im Sinne dieser Vorschriften stellen Abweichungen der Produkte von den vertraglichen Regelungen und/oder Leistungsbeschreibung dar, die die Funktion des Produktes zu seinem vertragsgemäßen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
  4. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf die Software, die der Kunde ändert oder die er nicht in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Fehler nicht ursächlich ist.
  5. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beziehen sich auch nicht auf Fälle, in denen der Kunde Software- oder Hardwarekomponenten in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung einsetzt oder Konfigurationseinstellungen vornimmt, die die Tauglichkeit oder die Installation der Software beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
  6. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Fehler.
  7. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei Angaben in der Benutzungsdokumentation, den Handbüchern, Testversionen, Bedienungsanleitungen oder sonstigen Unterlagen und Urkunden um keine Eigenschaftszusicherungen oder sonstige Übernahme be­sonderer Einstandspflichten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in keinem Falle um Eigenschaftsangaben der vertraglichen Produkte handelt, sondern lediglich um, zum Zeitpunkt der Erstellung der Benutzungsdokumentationen, Handbücher, Testversionen, Bedienungsanleitungen oder sonstigen Unterlagen, beabsichtigte und voraussichtliche Eigenschaften.
  8. Der Kunde hat Fehler unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern.
  9. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt unter Kaufleuten 12 Monate ab Überlassung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist für Fehler an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen endet ebenfalls mit Ablauf der regelmäßigen Gewährleistungsfrist.
  10. Meldet der Kunde vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Fehler, wird die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des gemeldeten Fehlers gehemmt, wenn EMANO DEVELOPMENT GmbH im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein des Fehlers prüft oder nachbessert. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis EMANO DEVELOPMENT GmbH das Ergebnis seiner Prüfung dem Kunden mitteilt, die Nachbesserung für beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nachbesserung verweigert.
  11. Ist die Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes: EMANO DEVELOPMENT GmbH ist verpflichtet, gemeldete Fehler nach seiner Wahl durch unverzügliche Nachbesserung, Umgehung oder Neulieferung zu beseitigen. Auf Fehlermeldungen hat sie spätestens innerhalb von drei Tagen zu reagieren. Zur Fehlerbeseitigung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
  12. Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle der Nachbesserung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.11 unberührt. Schließt EMANO DEVELOPMENT GmbH die Fehlerbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Kunde eine Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Beseitigung des Fehlers ablehnt. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag oder - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz verlangen.
  13. Sofern nicht § 8 Anwendung findet, ist der Schadensersatzanspruch begrenzt auf 8 % des Wertes der vom Fehler betroffenen Leistung, für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 8 % des Gesamtpreises gemäß Vertrag.
  14. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an EMANO DEVELOPMENT GmbH herauszugeben.
  15. Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.13 gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. An-sprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

 

8. Leistungsstörungen

  1. Die Haftung von EMANO DEVELOPMENT GmbH für Pflichtverletzungen wird beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet EMANO DEVELOPMENT GMBH  nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Falle ist die Haftung  von  EMANO DEVELOPMENT GmbH aber begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens.
  2. Die Verspätung der Leistung berechtigt den Kunden nur zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB, wenn die Verzögerung durch EMANO DEVELOPMENT GmbH verschuldet worden ist.
  3. Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, ist die Zahlungspflicht von EMANO DEVELOPMENT GmbH begrenzt auf 8 % des Gesamtpreises gemäß Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Von EMANO DEVELOPMENT GmbH wegen Verzuges bereits geleistete, pauschalierte Schadensersatzbeträge, gemäß Ziffer 8.4, werden angerechnet.
  4. Kommt EMANO DEVELOPMENT GmbH mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Liefertermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der Kunde für jeden weiteren Verzugstag pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4 % des Einzelpreises der Leistung, mit der sich EMANO DEVELOPMENT GmbH in Verzug befindet, maximal 8 % dieses Preises. Der pauschalierte Schadensersatz ist insgesamt begrenzt auf 8 % des Gesamtpreises gemäß Vertrag. Es bleibt EMANO DEVELOPMENT GmbH unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

9. Vertraulichkeit

Die überlassene Software oder Hardware darf vom Kunden ausschließlich nur im vereinbarten Rahmen eingesetzt und genutzt werden. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

 

10. Sonstige Haftung

Auftraggeber und Auftragnehmer haften einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:

  1. für Personenschäden bis zu 50.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 100.000 EURO pro Vertrag.
  2. für Sachschäden bis zur Höhe des Auftragswertes je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 25.000 EURO pro Vertrag.
  3. für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des Vertrages, insgesamt jedoch höchstens 25.000 EURO pro Vertrag. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet EMANO DEVELOPMENT GmbH nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von EMANO DEVELOPMENT GmbH tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. Hierbei sind sich die Parteien einig, dass es sich um die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden handelt. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 10.1, 10.2 und 10.3 Satz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

 

11. Ergänzende allgemeine Bedingungen für individuell entwickelte Software

Vorbehaltlich sonstiger vertraglicher Regelungen gelten für Individualsoftware folgende ergänzende allgemeinen Bedingungen:

Gewährleistung:
Bei individuell entwickelter Software ist eine Abnahme erforderlich. Die Abnahme der individuell erstellten Software beginnt unmittelbar nach Übergabe und darf einen Zeitraum von 4 Wochen nicht überschreiten. Die Abnahme muss in schriftlicher Form erfolgen. Erfolgt keine schriftliche Abnahme innerhalb der 4-wöchigen Frist, so gilt die Software automatisch als abgenommen. Die Gewährleistungsfrist läuft bei individuell entwickelter Software ab Abnahme. Mängel werden nach entsprechender, schriftlicher Mitteilung behoben. Voraussetzung ist, dass der Kunde den Fehler in nachvollziehbarer Form darlegt. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Die Gewährleistungspflicht der EMANO DEVELOPMENT GmbH entfällt, wenn vom Kunden oder Dritten Änderungen in der Software vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Genehmigung zur Durchführung von Änderungen hat.

Nutzungsrecht an der Software:
Bei der Erstellung von Individualsoftware erhält der Kunde das einfache Nutzungsrecht für die für ihn erstellte Software sowie für die eingesetzten Bibliotheksroutinen, wobei der Kunde die eingesetzten Bibliotheksroutinen nur bei dieser Software weiter verwenden darf. Eine Übertragung der Software bzw. des Nutzungsrechts an Dritte ist ausgeschlossen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen kann die EMANO DEVELOPMENT GmbH, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen des Überlassungsentgelts verlangen.
Definition: Bibliotheksroutinen sind Programmteile, die mit der Absicht des allgemeinen Einsatzes in verschiedenen Anwendungen entwickelt werden. Die Bibliotheksroutinen lassen sich deutlich von den für die Anwendung spezifischen Programmteilen abgrenzen, da diese physikalisch in Form einer allgemeinen Programmbibliothek nur einmal gespeichert sind und bei Bedarf, beim Kompilieren, lediglich über einen Verweis in die jeweilige, spezifische Anwendung eingebunden werden.

Überlassung des Quellcodes und der Quellcodedokumentation zum spezifischen Teil der Anwendung:
Der spezifische Programmteil wird nach der Kompilierung des Gesamtsystems als Objektcode weitergegeben. Der dem spezifischen Programmteil zugrundeliegende Quellcode, einschließlich der dazugehörigen Quellcodedokumentation, wird nicht weitergegeben. Eine zusätzliche Quellcodedokumentation wird nicht erstellt. Eine abweichende Überlassung oder Hinterlegung des Quellcodes bzw. der zusätzlichen Quellcodedokumentation ist eigens zu regeln.

Überlassung des Quellcodes und der Quellcodedokumentation zu den Bibliotheksroutinen:
Die Bibliotheksroutinen werden bei der Kompilierung des Gesamtsystems mit eingebunden und somit als Bestandteil des Objektprogramms weitergegeben. Der den Bibliotheksroutinen zugrundeliegende Quellcode, einschließlich der dazugehörigen Quellcodedokumentation, wird nicht weitergegeben. Eine abweichende Überlassung der Quellcodedokumentation oder der Bibliotheksroutinen, in Form des Objektcodes oder des Quellcodes der einzelnen Bibliotheksroutinen, ist eigens zu regeln. Die Erstellung eines Benutzerhandbuches, einer Online-Hilfe bzw. einer druckbaren Online-Hilfe, sowie einer eigenständigen Quellcodedokumentation muss eigens geregelt werden. Sie sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Softwareerstellung.

 

12. Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort ist Schrobenhausen. Gerichtsstand ist das für Schrobenhausen jeweils örtlich zuständige Gericht. Die EMANO DEVELOPMENT GmbH ist jedoch berechtigt, im Streitfall an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand vor Gericht zu treten. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an diese Stelle der nichtigen Bestimmungen, dasjenige, was dem gewollten Zweck am Nächsten kommt. Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Form.

 

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